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Was bedeutet ‚das Programm‘ in GNU GPLv3?

Resümee

In GNU General Public License, Version 3, (GPLv3) bedeutet der Terminus ‚das Programm‘ ein bestimmtes Werk, das unter GPLv3 lizenziert wird und von einem bestimmten Lizenznehmer wie einem vorgelagerten Lizenzgeber oder Distributor empfangen wurde. ‚Das Programm‘ ist das jeweilige Werk einer Software, die man in einem gegebenen Fall der GPLv3-Lizenzierung erhielt, als man sie erhielt.

‚Das Programm‘ ist nicht gleichbedeutend mit alle Werke sind stets unter GPLv3 lizenziert. Diese Interpretation macht keinen Sinn, weil ‚das Programm‘ singulär ist: die vielen verschiedenen Programme stellen nicht ein Programm dar.

Dies gilt insbesondere für die Klausel in Abschnitt 10 Absatz 3 der GPLv3, wonach

You may not initiate litigation (including a cross-claim or counterclaim in a lawsuit) alleging that any patent claim is infringed by making, using, selling, offering for sale, or importing the Program or any portion of it.

[auf Deutsch]
[…] Sie dürfen keinen Rechtsstreit initiieren (auch keine Gegenforderung oder einen Gegenanspruch in einem Gerichtsverfahren geltend machen), indem vorgeworfen wird, dass irgendein Patentanspruch durch Herstellung, Nutzung, Verkauf, Angebot zum Verkauf oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon verletzt wird.

Dies ist eine Bedingung, die die Fähigkeit eines GPLv3-Lizenznehmers eingrenzt eine Klage einzubringen, die vom Lizenznehmer der Patentverletzung erhaltene bestimmte GPLv3 lizenzierte Software anzuklagen. Sie gilt nicht für den Fall, in der die eine Partei, die ein Lizenznehmer des GPLv3 lizenzierten Programms A, aber nicht des nicht damit zusammenhängenden GPLv3 lizenzierten Programms B ist, einen Rechtsstreit initiiert, das Programm B der Patentverletzung beschuldigt. Wenn die Partei ein Lizenznehmer von sowohl A als auch B ist, würde diese Partei möglicherweise Rechte auf B verlieren, nicht aber auf A.

Da Softwarepatente eine ungerechte Bedrohung für alle Softwareentwickler, alle Softwaredistributoren und alle Softwarenutzer darstellen, würden wir sie abschaffen, wenn wir könnten. In der Tat rufen wir dazu auf. Aber wir denken es wäre unsinnig so weit gehen zu versprechen, die Lizenzbedingungen für jedes einzelne GPL abgedeckte Programm an alle GPL abgedeckten Programm niemals anzugreifen erforderlich machen.

Eine weitere Analyse

Die GPLv3 definiert ‚das Programm‘ wie folgt:

The Program refers to any copyrightable work licensed under this License.

[auf Deutsch]
‚Das Programm‘ bezieht sich auf jedes unter dieser Lizenz lizenzierte urheberrechtsfähige Werk.

Einige haben behauptet, dass diese Definition mit der Bedeutung gelesen werden kann, um alle GPLv3 lizenzierten Werke anstatt eines bestimmten durch einen Lizenznehmer GPLv3 lizenzierten Werkes in einem gegebenen Kontext der Lizenzierung bedeuten würde. Diese Leser haben bestimmte Bedenken geäußert die Folgen eine solche Auslegung für die Patentneuregelungen der GPLv3, insbesondere die Bedingung der Patentbeendigung gefunden in § 10 (3) und der ausdrücklichen Patentlizenz-Zuschuss von upstream beigesteuert gemäß Absatz von Abschnitt 11. Diese aufbürde Lesen von ‚Das Programm‘ ist falsch und verstößt gegen unsere Absicht als Verfasser der GPLv3.

Das Wort "beliebig" ist anfällig für mehrere, subtil unterschiedlichen Nuancen in Englisch. In manchen Kontexten "beliebig" bedeutet "jeder" oder "all"; in anderen, einschließlich der Festlegung von ‚das Programm’ in GPLv3 schlägt es, "eine bestimmte Instanz, ausgewählt aus vielen Möglichkeiten". Diese Variabilität hat durch den Kontext gelöst werden. Diesem Zusammenhang wird aufgelöst, aber es erfordert einige Gedanken.

Wir könnten die Definition von ‚das Programm’ anders formuliert haben wie mit "ein bestimmtes" anstelle von "any", sondern, dass nicht die Notwendigkeit Gedanken beseitigt haben würde. Die Phrase "ein bestimmtes Werk unter dieser Lizenz lizenziert", isoliert zu betrachten, würde nicht unbedingt bedeuten, * die * eine bestimmte Arbeit, die von einer bestimmten "you" in eine bestimmte Handlung Lizenzierung oder Vertrieb empfangen. Unsere Überprüfung der anderen freien Softwarelizenzen zeigt, dass sie ähnliche Probleme der Interpretation, mit Worten von allgemein verwendet zur Erleichterung Lizenz Wiederverwendung erhöhen.

Keine Wahl ist so klar, dass alle anderen Kandidaten Bedeutungen zurückzuweisen ist, "jeder" hat gewisse Vorteile. Es ist eine eher informell und weniger legalistischen Verwendung als die möglichen Alternativen einer entsprechenden Register für die Entwickler lesen und Anwenden der Lizenz. Darüber hinaus bewirkt die Verwendung von "jeder", durch seine Andeutung Auswahl aus vielen qualifizierten Möglichkeiten, betonen die Wiederverwendbarkeit der GPLv3 für mehrere Werke von Software und in mehrere Lizenzen Situationen. Der GNU GPL soll durch viele Entwickler ihre Programme verwendet werden, und das muss auch klar sein.

Die gleiche Verwendung von any, die Anlass für zu interpretierende Bedenken unter GPLv3 gegeben haben, ist in der entsprechenden Definition in GPLv2 vorhanden. § 0 der GPLv2 besagt:

This License applies to any program or other work which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be distributed under the terms of this General Public License. The "Program", below, refers to any such program or work, and a "work based on the Program" means either the Program or any derivative work under copyright law …

[auf Deutsch:]
Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, das einen entsprechenden Vermerk des Urheberrechtsinhabers enthält, welcher besagt, dass es unter den Bedingungen dieser GNU General Public License distribuiert werden kann. ‚Das Programm‘ im Text bezieht sich auf jedes derartige Programm oder Werk und ein Werk basierend auf dem Programm bedeutet entweder das Programm oder jedes abgeleitete Werk dem Urheberrecht nach …

Es war jedoch schon immer das Verständnis der Free Software Foundation (FSF) und anderer in der GPL-verwendenden Gemeinschaft gewesen, dass ‚das Programm’ in GPLv2 das bestimmte GPL abgedeckte Werk bedeutet, dass man empfangen hat, bevor man eventuelle Modifizierungen daran vornimmt. Die Definition ‚das Programm’ in GPLv3 soll diese Bedeutung bewahren.

In GPLv3 können wir keine Klausel finden, bei der die Anwendung der vorgeschlagenen weiten Interpretation von ‚das Programm‘ (und des übergeordneten Begriffs ‚abgedecktes Werk‘) Sinn machen oder mit der Formulierung der Klausel und ihrer Entstehungsgeschichte irgendeine praktische Bedeutung haben würde. Die Patentbestimmungen der GPLv3 sind ein typisches Beispiel dafür.

In § 11 (3) heißt es:

Each contributor grants you a non-exclusive, worldwide, royalty-free patent license under the contributor's essential patent claims, to make, use, sell, offer for sale, import and otherwise run, modify and propagate the contents of its contributor version.

[auf Deutsch:]
Jeder Mitwirkende gewährt eine nicht-exklusive, weltweite, lizenzgebührenfreie Lizenz unter den essenziellen Patentansprüchen des Mitwirkenden, die Inhalte der Version seiner Mitwirkenden zu erzeugen, verwenden, verkaufen, zum Verkauf anbieten, importieren und anderweitig ausführen, modifizieren und propagieren.

Ein Mitwirkender wird definiert als ‚ein Urheberrechtsinhaber, der die Nutzung unter dieser Lizenz des Programms oder eines Werkes autorisiert, auf denen das Programm beruht‘.

Die weit gefasste Auslegung von ‚das Programm‘, wie vorgeschlagen, ruft eine unangemessen weit gefasste Patentlizenzgewährung hervor. Die Begründung ist, dass für einen gegebenen GPLv3-Lizenznehmer sämtliche Mitwirkenden die Erteilung von Patentlizenzen alle GPLv3 Lizenzgeber aller GPLv3 abgedeckten Werke auf der Welt gewähren und nicht lediglich Lizenzgeber des bestimmten Werkes von diesem Lizenznehmer in einer besonderen Handlung der Lizenzvergabe.

Große Aufmerksamkeit auf den Wortlaut des Zuschusses Patentlizenz zeigt jedoch, dass diese Befürchtungen unbegründet sind. Um die Berechtigungen des Zuschusses Patentlizenz ausüben zu können, muss eine GPLv3-Lizenz "die Inhalte der [der beigetragenen] beigetragenen Version" in seinem Besitz sein. Wenn er es tut, ist er unbedingt einen Empfänger dieses Materials, das ihm unter GPLv3 lizenziert.

Mitwirkende sind daher immer die tatsächlichen Copyright-Lizenzgeber des Materials, welches Gegenstand der Patentlizenz-Konzession ist. Der Nutzer, der von der Patentlizenz-Konzession profitiert, hat letztlich das von der Konzession abgedeckt Material von jenen Mitwirkenden erhalten. Andernfalls wäre die Patentlizenz-Konzession bedeutungslos, da die Ausübung von deren Berechtigungen an die „Mitwirker-Version“ der Mitwirkenden gebunden ist. Die Mitwirkenden und der § 11-Patent-Lizenzinhaber stehen in einer direkten oder indirekten Vertriebsbeziehung. Deshalb macht § 11 (3) nicht erforderlich, jedermann eine Patentlizenz erteilen zu müssen,, der nicht auch Ihr Copyright-Lizenzinhaber ist (Redistributoren, die nicht mitgewirkt haben, unterliegen weiterhin der anwendbaren impliziten Patentlizenz und der besonderen „automatischen Verlängerung" von § 11 (6).

Ebenso gibt es keine Grundlage für die weitgehende Lesart von ‚das Programm‘, bedenkt man die patentbezogenen Klausel in § 10 (3) betrachtet. Diese Klausel sieht vor:

You may not initiate litigation (including a cross-claim or counterclaim in a lawsuit) alleging that any patent claim is infringed by making, using, selling, offering for sale, or importing the Program or any portion of it.

[auf Deutsch]
[…] Sie dürfen keinen Rechtsstreit initiieren (auch keine Gegenforderung oder einen Gegenanspruch in einem Gerichtsverfahren geltend machen), indem vorgeworfen wird, dass irgendein Patentanspruch durch Herstellung, Nutzung, Verkauf, Angebot zum Verkauf oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon verletzt wird.

In Verbindung mit der Patentlizenzgewährung von § 11 Absatz 3 und der Beendigungsklausel des § 8, führt die Klausel nach § 10 zu einer im Umfang ähnlich der in der Apache License, Version 2.0, enthaltenen Patentbeendigungsbedingung.

Die FSF sympathisiert mit der Absicht von breit angelegten Patentvergeltungsklauseln in einigen Freie-Software-Lizenzen, da die Abschaffung von Softwarepatenten außerordentlich wünschenswert ist. Dennoch sind wir der Meinung, dass umfassende Patentvergeltungsvorkehrungen bei Softwarelizenzen kaum der Gemeinschaft nützen werden, insbesondere jene Klauseln, die durch Patentstreitigkeiten in Bezug auf andere Programme ausgelöst werden können, die mit der Software in keinem Zusammenhang stehen, deren Lizenzerlaubnis beendet wird. Wir waren, was die Aufnahme von Patentvergeltungsmaßnahmen in GPLv3 betrifft, sehr umsichtig, und die Klausel in § 10 Absatz 3 soll enger als Patentvergeltungsklauseln in Bezug auf die Beendigung von Patentlizenzen bei verschiedenen anderen wohlbekannten Lizenzen sein, insbesondere der Mozilla Public License, Version 1.1.

Wenn die befürwortete Interpretation von ‚Das Programm‘ auf die Klausel in § 10 Absatz 3 zugrundegelegt wird, wäre das Ergebnis eine radikale Abkehr von unseren konsequenten früheren Aussagen und Grundsätze bezüglich Patentvergeltung, welches wir eindeutig nicht beabsichtigen.

Anderer Text im GPLv3 zeigt selbigen Grundsatz. Die Patentstreitverfahren-Klausel in § 10 wurde Entwurf 3 der GPLv3 als Ersatz für einen Teil der vorherigen Klausel § 7(b)(5) (in Entwurf 2) ergänzt. Klausel § 7(b)(5) erlaubte die Platzierung von zwei Kategorien von Patentbeendigungsbestimmungen bei GPLv3-lizenzierten Werken:

terms that wholly or partially terminate, or allow termination of, permission for use of the material they cover, for a user who files a software patent lawsuit (that is, a lawsuit alleging that some software infringes a patent) not filed in retaliation or defense against the earlier filing of another software patent lawsuit, or in which the allegedly infringing software includes some of the covered material, possibly in combination with other software …

[auf Deutsch:]

§ 7 gibt nicht die GPL-eigen Richtlinie wieder. vielmehr nennt sie wie weit andere vereinbare Lizenzen gehen können. Daher hätte dieser Text in § 7 keine umfassenden Patentvergeltungsmaßnahmen begründet. Er würde nur die Kombination von GPL-lizenzierten Quellcode mit anderen Lizenzen erlauben, die solche umfassenden Patentvergeltungsmaßnahmen machen.

Dennoch wurden, wie in der Begründung für Entwurf 3 erläutert, solch ausgedehnte Vergeltungsmaßnahmen kritisiert, weil sie auf Softwarepatentklagen anwendbar sein könnten, in denen die bezichtigte Software, die Gegenstand der Lizenz war, ohne Bezug zu der Software stand. Angesichts der Tatsache, dass es keine weit verbreiteten Lizenzen gab mit denen dies zu einer Vereinbarkeit führen würde, ließen wir in Entwurf 3 eine umfassende Patentvergeltung aus dem Bereich Vereinbarkeit mit der GPL fallen.

Wir taten dies indem § 7(b)(5) mit Text aus § 10 ersetzt wurde, in welchem wir nur behielten was der zweiten Kategorie entsprach. Die erste Kategorie wurde daher rückgängig gemacht, um eine mit der GPL unvereinbare „weitere Einschränkung“ im 3. Entwurf zu sein, und ebenso in GPLv3 wie tatsächlich veröffentlicht.

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